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Allgemeine Geschäftsbedingungen – Verkauf




1. Geltungsbereich


Im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern (Anwendungsbereich der AGB’s) juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (i.S.v. § 310 I BGB) sind maßgebliche Vertragsgrundlage für alle vom Unternehmen (nachstehend: Verkäufer) auszuführenden Verkäufe die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie etwaige individuelle Vereinbarungen. Sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Bestellers (nachstehend: Käufer), denen ausdrücklich widersprochen wird.


Alle Vertragsabreden sollen aus Beweisgründen schriftlich, auch in elektronischer Form (per Email) erfolgen.




2. Angebot, Vertragsschluss und überlassene Unterlagen


Angebote des Verkäufers sind grundsätzlich freibleibend. Soweit ein schriftliches Angebot oder ein Angebot in elektronischer Form des Verkäufers vorliegt und nichts anderes vereinbart ist, ist das Angebot für die Zeit von 14 Kalendertagen nach Zugang beim Käufer bindend.


In Angeboten sowie beigefügten Unterlagen enthaltene Angaben über Maße, Gewichte, Belastbarkeit oder andere Produkteigenschaften stellen keine Garantien oder zugesicherte Eigenschaften dar. Sie werden nur dann Beschaffenheitseigenschaften des Liefergegenstandes und Vertragsbestandteil, wenn sie auf Verlangen des Käufers als verbindlich bezeichnet werden.


Der Vertrag kommt erst durch Auftragsbestätigung, auf jeden Fall jedoch mit der Lieferung des Kaufgegenstandes zustande.


Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Käufer zu beschaffen und dem Verkäufer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält der Verkäufer sich die Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, dem Käufer wird dazu vom Verkäufer die ausdrückliche schriftliche Zustimmung erteilt. Soweit kein Vertrag zustande kommt, sind diese Unterlagen unverzüglich zurückzusenden.




3. Preise und Zahlungsbedingungen


Die Zahlung der Vergütung ist – vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung – 10 Tage nach Lieferung fällig, jedoch nicht vor Erhalt der Rechnung des Verkäufers. Alle Zahlungen sind aufs Äußerste zu beschleunigen und vom Käufer – ohne jeden Abzug (Skonto, Rabatt) – an den Verkäufer zu leisten. Nach Ablauf vorbenannter Zahlungsfrist befindet sich der Käufer in Verzug, soweit auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.


Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.


Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise ab Werk (EXW) ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Eine Mehrwertsteuererhöhung wird im kaufmännischen Verkehr sofort an den Käufer weiter berechnet. Kosten der Verpackung und des Transports werden gesondert in Rechnung gestellt.


Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.


Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Skontoabzüge müssen gesondert schriftlich vereinbart werden. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn über den Betrag verfügt werden kann. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.


Der Käufer ist zur Aufrechnung mit einer aus eigenem Recht begründeten Forderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, unstreitig oder anerkannt sind. Zahlungseinbehalte, etwaig für Gewährleistung oder Vertragserfüllung, werden nicht vereinbart.




4. Lieferzeit


Der Beginn der angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.


Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.


Der Verkäufer haftet im Fall des von ihm nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.


Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.


Im Falle höherer Gewalt (Arbeitskämpfen, Streik, Aussperrung) und sonstiger Umstände, deren Eintritt vom Verkäufer nicht verschuldet sind, ist eine angemessene Verlängerung vereinbarter Fristen einzuräumen.


Bei nicht fristgerechter Zahlung der Rechnungen (inkl. Abschlagsrechnung) steht dem Verkäufer ein Zurückbehaltungsrecht zu. Nach Fristsetzung von 7 Tagen kann er den Vertrag aufkündigen.




5. Gefahrübergang bei Versendung


Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Käufer, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.




6. Gewährleistung und Mängelrüge so wie Rückgriff/Herstellerregress


Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.


Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der vom Verkäufer gelieferten Ware beim Käufer. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung des Verkäufers einzuholen.Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird der Verkäufer die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach dessen Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist dem Verkäufer stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.


Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.


Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.


Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die vom Verkäufer gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.


Rückgriffsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Käufers gegen den Lieferer gilt ferner das oben unter Abs. 6 Ausgeführte entsprechend.




7. Haftung


Der Verkäufer haftet für Schäden, die nicht am Gegenstand des Vertrages selbst entstanden sind, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen nur im Falle


- von vorsätzlicher, grob fahrlässiger, nicht jedoch fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst, seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung;


- des Vorliegens von Mängeln, die der Verkäufer arglistig verschwiegen hat;


- der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes (auch im Sinne einer garantierten Abwesenheit eines Mangels);


- der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten;


- im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des Käufers, der kein „Verbraucher“ ist, auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird;


- der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.




8. Eigentumsvorbehalt


Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn der Verkäufer sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Der Verkäufer ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält.


Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert (bei Verkauf hochwertiger Güter) zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer unverzüglich schriftlich den Verkäufer zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den dem Verkäufer entstandenen Ausfall.


Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an den Verkäufer in Höhe des mit ihm vereinbarten Faktura- Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Verkäufer wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.


Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets Namens und im Auftrag für den Verkäufer. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für diesen verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an den Verkäufer ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; der Verkäufer nimmt diese Abtretung schon jetzt an.


Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.




9. Sonstiges


Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).


Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Verkäufers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt und der Käufer ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen ist.


Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.


Personenbezogene Daten aus dem Vertrag werden nur zu dem Zwecke der Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung, Markt- und Meinungsforschung sowie für eigene Werbeaktionen genutzt. Insoweit werden diese Daten auch gespeichert und nur dann an dritte Unternehmen übermittelt, wenn dies zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist, insbesondere wenn in zulässiger Weise diese mit der Durchführung des Vertrages bzw. Teilen des selbigen betraut sind.




10. Schlussbestimmungen


Sollte eine Bestimmung oder eine Teil einer Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der jeweiligen Vereinbarung im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche zu treffen, die sie nach Treue und Glauben zulässigerweise getroffen hätten, wenn ihnen die Nichtigkeit bekannt gewesen wäre und die der nichtigen Regelung am nächsten kommt.


Dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich bei der Durchführung des Vertrages eine ausfüllungsbedürftige Vertragslücke ergibt, oder aber wenn eine Regelung in Folge geänderter Verhältnisse sinnlos geworden oder als überholt anzusehen oder undurchführbar geworden ist.




Stand: 11.01.2015

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